Ersatzwahl vollamtliches Mitglied Bezirksgericht Uster (Rest Amtsdauer 2020-2026); Anordnung

5. Oktober 2020

Ersatzwahl eines vollamtlichen Mitglieds des Bezirksgerichts Uster für den Rest der Amtsdauer 2020 - 2026

Für die per 30. September 2020 zurücktretende Bezirksrichterin Andrea Strähl ist die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer 2020 - 2026 vorzuneh­men.

Es ist zu wählen:

- ein vollamtliches Mitglied des Bezirksgerichts Uster (Beschäftigungsgrad 100 %).

Sofern eine Urnenwahl durchgeführt werden muss, findet der erste Wahlgang am Sonntag, 13. Juni 2021, statt.

Die Durchführung dieser Ersatzwahl erfolgt nach den Vorschriften des Geset­zes über die politischen Rechte (GPR) und der Ver­ord­nung über die politi­schen Rechte (VPR).

 

Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohn­sitz im Bezirk Uster unterzeichnet sein müssen, sind dem Be­zirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, bis spätestens am Mittwoch, 18. November 2020, einzureichen. Die Unterzeichnerinnen und Un­terzeichner von Wahlvorschlägen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum so­wie Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Für jede vorgeschlagene Per­son sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Adresse anzugeben. Hinzugefügt werden können der Rufname, die Partei­zu­ge­hörigkeit und der Hinweis, ob die vorgeschlagene Person dem Organ schon bis­her angehört hat. Wahlvorschläge können mit einer kurzen Bezeich­nung ver­sehen werden.

Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn die vorgeschlagene Person die Voraussetzung (juristisches Studium gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA) von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) erfüllt.

Die vorgeschlagene Person wird vom Bezirksrat in stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der zu besetzenden Stellen (eine Stelle) nicht übersteigt und die zunächst vorgeschlagene Person mit der definitiv vorgeschlagenen Person übereinstimmt (§ 54 GPR). Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Uster, 30. September 2020

Bezirksrat Uster

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