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Betreibungskreis Fällanden Maur Schwerzenbach


Im Zuge der durch den Kanton Zürich beschlossenen Zusammenlegung der Betreibungsämter haben sich die Gemeinden Fällanden, Maur und Schwerzenbach zu einem Betreibungskreis zusammen geschlossen.

Im Kanton Zürich nimmt der Betreibungsbeamte auch die Funktion des Gemeindeammanns wahr. Der Gemeindeammann ist Inhaber öffentlicher Gewalt und übt als Betreibungsbeamter und Urkundsperson verschiedene Tätigkeiten aus.

Sie wünschen eine Betreibungsauskunft über sich selber? Diese können Sie entweder persönlich oder durch eine Drittperson, mit einer schriftlichen Vollmacht versehen, auf dem Betreibungsamt abholen. Die Gebühr beträgt CHF 17.- in bar. Sie können ihn aber auch direkt telefonisch oder online bestellen.

Dienstleistungen des Betreibungsamtes
Das Betreibungsamt führt im Auftrag eines Gläubigers Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Schuldner durch. Der Gläubiger fordert vom Schuldner Geld für eine erbrachte Leistung.

• Einleitung von Betreibungen auf Pfändung und Konkurs
• Durchführung von Faustpfand- und Grundpfandbetreibungen
• Vollzug von Arresten, Retentionen und Pfändungen
• Verwertung von gepfändeten und retinierten Gegenständen
• Betreibungsauszug über Dritte (Bonitätsprüfung)
• Betreibungsauszug über sich selber z.B. für Wohnungssuche
• Eintragungen in das Eigentumsvorbehaltsregister

Dienstleistungen des Gemeindeammannamtes
Auf dem Gemeindeammannamt werden Ausweisungen aus Mieträumen vollstreckt, Beglaubigungen vorgenommen, Befunde aufgenommen (z.B. Zustandsprotokoll), Erklärungen zugestellt und weitere Aufträge von Gerichten und Strafbehörden ausgeführt.

• Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften
• Zwangsvollzug oder Ersatzvornahme (Befehle, Ausweisungen, Herausgabe)
• Befundaufnahmen über den tatsächlichen Zustand
• Zustellungen im Auftrag zürcherischer Gerichte
• Urkundsperson bei polizeilichen Hausdurchsuchungen

Wichtige Informationen und Formulare zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) finden Sie unter www.vgbz.ch und www.betreibungsinspektorat-zh.ch sowie www.basta.ch.

Hinweis: Rechtsvorschlag beseitigen
Ein Schuldner hat Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erhoben. Damit kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

Das Gesetz sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:
  • den ordentlichen Prozessweg durch Anerkennungsklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG)
  • die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)
  • die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
Welchen Weg ein Gläubiger konkret beschreiten kann, hängt vor allem von den Beweismitteln ab, die ihm zum Nachweis seiner Forderungen zur Verfügung stehen. Details dazu sind unter www.vgbz.ch, Rubrik Betreibungsamt zu entnehmen. Die Gerichtsurteile/-verfügungen betreffend Rechtsöffnung sind dem Betreibungsamt stets einzureichen.
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